Startseite> Service und Downloads> Service> Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit

Materialien für eure Öffentlichkeitsarbeit im CVJM

Hier findet ihr eine Auswahl an nützlichen Downloads für die Öffentlichkeitsarbeit in eurem CVJM-Kreisverband oder Ortsverein. Die Vorlagen könnt ihr ganz einfach für eure CVJM-Arbeit nutzen und so anpassen, dass sie perfekt zu euch passen. Wir freuen uns, wenn ihr euch an den aktuellen Gestaltungsrichtlinien orientiert. Ein einheitliches Erscheinungsbild stärkt die Wahrnehmung des CVJM als das, was er ist: eine starke Marke für christliche und ganzheitlich geprägte Kinder- und Jugendarbeit.

 

Wir unterstützen euch gern dabei, euer Vereins-Logo an die aktuellen Gestaltungsrichtlinien anzupassen. Schreibt uns eine Mail mit dem Namen eures Ortsvereins und wir erstellen das Logo in unterschiedlichen Dateiversionen für euch. Eine individuelle Logo- oder Layout-Gestaltung für unsere Mitgliedsvereine können wir als Westbund-Öffentlichkeitsarbeit hingegen leider nicht anbieten.

Habt ihr Fragen rund um das Thema Öffentlichkeitsarbeit?

Dann schreibt uns einfach eine Mail an pr@cvjm-westbund.de – wir helfen euch gern weiter!

 

Wenn ihr unsere Gestaltungsrichtlinien als Anstoß für ein neues Vereinslogo nehmen möchtet, aber nicht mit Adobe InDesign arbeitet (und somit unsere Vorlage nicht nutzen könnt) dann bieten wir euch gern den Service, euer Logo individuell zu erstellen. Schreibt uns dazu einfach eine Mail und sagt uns, wie euer CVJM-Verein heißt.

 

Auch Vektorgrafiken des allgemeinen Logos oder eine einfarbige Version senden wir euch gern auf Anfrage zu.

Team Öffentlichkeitsarbeit

Carsten Tappe / Caj Höfer

0202 57 42 18

pr@cvjm-westbund.de

FAQ – Rechtliche Hinweise aus der Praxis für die Praxis

Hier haben wir Artikel zu rechtlichen Themen aus dem Bereich Öffentlichkeitsarbeit gesammelt, die wir als Hilfe „aus der Praxis – für die Praxis“ weitergeben. Wir weisen darauf hin, dass die Artikel in dieser Liste unseren aktuellen Wissensstand abbilden, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben; insbesondere stellen die Artikel keine Rechtsberatung dar. Wenn ihr Fragen, Anregung oder Erkenntnisse zu diesen und anderen rechtlichen Themen habt, freuen wir uns auf euer Feedback!

Recht am eigenen Bild – Was CVJM-Vereine beachten sollten

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall ist anders. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Das „Recht am eigenen Bild“ gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Es besagt, dass jede Person grundsätzlich selbst entscheiden darf, ob und wie Fotos oder Videos von ihr veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Dieses Recht ist in Deutschland gesetzlich verankert – insbesondere im Kunsturhebergesetz (KUG) – und wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützt.

 

 

Gesetzliche Grundlagen: KUG und DSGVO
Nach § 22 KUG gilt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Ausnahmen regelt § 23 KUG – etwa bei Veranstaltungen, Beiwerk oder Zeitgeschichte. Die Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und dürfen nicht die Interessen der Abgebildeten verletzen (§ 23 Abs. 2 KUG).

 

Wenn Personen auf Fotos oder Videos erkennbar sind, gilt zusätzlich die DSGVO: Solche Aufnahmen sind personenbezogene Daten. Die Verarbeitung ist dann nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt – meist eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

 

 

Besonderer Schutz von Minderjährigen
Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig. Ab ca. 14 Jahren kann zusätzlich die Einwilligung des Kindes erforderlich sein, sofern es die Tragweite verstehen kann.

 

 

Was CVJM-Vereine konkret tun können

  1. Bereits bei der Anmeldung zu Freizeiten oder Programmen auf Foto- und Videoaufnahmen hinweisen.
  2. Eine schriftliche Einwilligung einholen – mit klarer Angabe von Zweck, Medium (z. B. Instagram, Vereinsmagazin, YouTube) und Widerrufsmöglichkeit.
  3. Eine „Opt-out“-Möglichkeit anbieten, z. B. mit Namensschild oder Armband für Teilnehmende, die nicht abgebildet werden wollen bzw. dürfen.
  4. Prüfen, ob die abgebildeten Personen als Beiwerk gelten (§ 23 KUG) – Vorsicht bei Nahaufnahmen oder fokussierten Einzelpersonen.
  5. Dokumentation: Wer hat wann wofür zugestimmt? Diese Informationen DSGVO-konform speichern.
  6. Widerrufe beachten und umsetzen: Bilder ggf. aus Social Media löschen oder unkenntlich machen.

 

Typische Szenarien

  • Flyer und Plakate: Nur mit Einwilligung erstellen und verwendbar.
  • YouTube-Videos mit Teilnehmenden: Für jede erkennbare Person ist eine Nutzungserlaubnis erforderlich.
  • Vereinsmagazin: Öffentlich, daher nur mit gültiger Einwilligung.
  • Interne Präsentationen: Je nach Rahmen ggf. keine Veröffentlichung (z. B. im „internen Bereich“ (passwortgeschützt) – trotzdem Vorsicht geboten.

 

Fazit: Rechtssicher fotografieren & veröffentlichen

  • Frühzeitig informieren und Einwilligungen einholen
  • Ausnahmen des KUG nur mit Vorsicht anwenden
  • Datenschutz bei Speicherung, Widerruf und Veröffentlichung beachten
  • Dokumentation und Transparenz gewährleisten

 

Quellen & weiterführende Links

Stand: 05.10.2025 [CT]

Musik in Social Media – Was CVJM-Vereine beachten sollten

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall ist anders. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Ob Freizeitfilm, Veranstaltungs-Trailer oder Instagram-Clip: Musik macht Videos lebendiger, emotionaler – und leider auch rechtlich heikel. Denn bei der Veröffentlichung von Videos mit Musik gelten strenge Regeln. Hier erfährst du, was erlaubt ist, was nicht – und wie du dein Video rechtssicher mit Musik unterlegen kannst.

 

 

Warum ist Musik in Videos ein Problem?
Musik ist in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet: Wer Musik in einem Video nutzt und dieses öffentlich veröffentlicht – etwa auf YouTube, Instagram, Facebook oder einer Website –, benötigt dafür eine Nutzungslizenz. Ohne diese Lizenz kann es teuer werden: Abmahnungen, Sperrungen oder Bußgelder sind möglich.

Das Urheberrecht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine kommerzielle oder ehrenamtliche Nutzung handelt. Auch wenn ein Video z. B. auf einer Jugendfreizeit entstanden ist, wird die Veröffentlichung als „öffentliche Wiedergabe“ gewertet – und fällt somit unter das Urheberrecht.

 

 

Musiknutzung auf YouTube
YouTube überprüft jedes hochgeladene Video automatisch mit dem Content ID-System. Dabei wird erkannt, ob urheberrechtlich geschützte Musik enthalten ist.

Was kann passieren, wenn geschützte Musik erkannt wird?

  • Der Rechteinhaber erhält die Werbeeinnahmen (Monetarisierung).
  • Das Video wird in bestimmten Ländern gesperrt.
  • Bei wiederholten Verstößen kann dein Kanal verwarnt oder gesperrt werden.
  • In Einzelfällen erlaubt der Rechteinhaber die Nutzung – aber nicht auf Anfrage, sondern automatisch über Content ID.

Wichtig zu wissen: YouTube fragt nicht bei Künstler:innen oder Labels an, ob du die Musik verwenden darfst. Eine automatische „Freigabe“ durch YouTube findet nicht statt.

 

 

Musiknutzung auf Instagram
Instagram unterscheidet bei der Musiknutzung zwischen privaten Accounts und Business-/Organisationsaccounts. Sobald ein Konto als Verein, Organisation oder Unternehmen auftritt, gelten Einschränkungen:

  • Die Musikbibliothek ist stark eingeschränkt – es stehen nur lizenzfreie oder speziell freigegebene Tracks zur Verfügung.
  • Viele bekannte Songs sind nicht erlaubt – auch wenn sie technisch auswählbar erscheinen.
  • Die Nutzung geschützter Musik in Reels, Storys oder Beiträgen kann zu Sperrungen oder Löschungen führen.

Auch CVJM-Vereine werden in der Regel automatisch als „Business-Konten“ erkannt – ein Umgehen der Einschränkungen ist nicht möglich.

 

 

So nutzt du Musik rechtssicher
Die gute Nachricht: Es gibt viele Möglichkeiten, rechtssicher Musik in Videos zu nutzen – mit sogenannter lizenzfreier Musik. Lizenzfrei bedeutet: Die Musik darf unter bestimmten Bedingungen genutzt werden – oft nach dem Kauf einer Nutzungslizenz oder im Rahmen eines Abos. Häufige Begriffe sind „Royalty Free Music“ oder „Creative Commons Music“.

 

Wo finde ich geeignete Musik?

  • YouTube Audio Library (kostenlos, teilweise Nennung erforderlich)
  • Epidemic Sound (Abo-basiert, sehr große Auswahl)
  • Artlist (Abo, unbegrenzte Nutzung während Laufzeit)
  • ccMixter / Free Music Archive (Creative Commons – Lizenzbedingungen beachten)

 

Unsere Empfehlungen für CVJM-Vereine
Damit ihr auf der sicheren Seite seid:

  1. Nutzt keine Chart-Hits oder bekannte Songs, wenn ihr keine Lizenz habt – auch nicht für private Zwecke auf öffentlichen Plattformen.
  2. Verwendet lizenzfreie Musik von vertrauenswürdigen Anbietern.
  3. Dokumentiert eure Lizenzen gut – im Zweifel nachweisbar speichern, welche Musik woher stammt.
  4. Bei Unsicherheiten: Fragt nach! Lieber einmal zu viel klären als später abgemahnt werden.

 

Häufige Missverständnisse – und was stimmt

  • „YouTube erlaubt Musik, wenn sie nicht gesperrt wird.“ – Falsch: Nur weil etwas nicht erkannt wird, ist es nicht erlaubt.
  • „Wir verdienen damit kein Geld, also ist es okay.“ – Falsch: Das Urheberrecht gilt unabhängig vom kommerziellen Zweck.
  • „Die Musik war bei Instagram auswählbar, also darf ich sie nutzen.“ – Teilweise falsch: Nicht bei Vereins- oder Business-Accounts.

 

Fazit: Musik ja – aber bitte rechtssicher!
Musik macht Videos lebendiger – aber sie ist kein Selbstbedienungsladen. Wer auf der sicheren Seite sein will, nutzt lizenzfreie oder korrekt lizenzierte Musik. Das schützt euch, euren Verein und die beteiligten Personen vor rechtlichen Folgen.

 

 

Quellen & weiterführende Links

  1. Lizenzfreie Musik gibt es unter anderem von
    1. YouTube Audio Library
    2. Epidemic Sound (kostenpflichtig)
    3. Artlist (kostenpflichtig)
    4. oder Musik mit Creative Commons-Lizenz (bitte auf die genauen Lizenzbedingungen achten!)
  2. Weiterführende Infos gibt es bei:
    1. GEMA – Musik in sozialen Netzwerken
    2. YouTube Hilfe – Urheberrecht
    3. Instagram Hilfe – Musikrichtlinien

 

Stand: 05.10.2025 [CT]

Was tur ich bei einer Abmahnung?

Ein Leitfaden für Vereine und ehrenamtliche Mitarbeitende

 

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall ist anders. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Fotos oder einer Grafik sorgt oft erst einmal für Stress. Besonders in Vereinen geschieht die Nutzung von Bildern häufig ehrenamtlich und ohne böse Absicht. Trotzdem können auch Vereine für Urheberrechtsverletzungen belangt werden. Wichtig ist: Ruhe bewahren. Nicht jede Abmahnung ist automatisch berechtigt oder in der geforderten Höhe angemessen. Gleichzeitig sollte eine Abmahnung ernst genommen werden. Ignorieren macht die Situation meist teurer.

  1. Fristen prüfen
    Abmahnungen enthalten oft kurze Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Zahlung oder zur Stellungnahme. Diese Fristen sollten notiert und ernst genommen werden.
  2. Nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen
    Viele Abmahnungen enthalten vorformulierte Unterlassungserklärungen. Diese können weitreichende Folgen haben und über den konkreten Fall hinaus gelten.
    Deshalb gilt: nichts vorschnell unterschreiben, keine Schuldanerkenntnisse abgeben und nicht sofort zahlen! Eine Unterlassungserklärung kann langfristig bindend sein und bei späteren Verstößen Vertragsstrafen auslösen.
  3. Betroffene Inhalte sofort prüfen
    Das betreffende Bild oder die Grafik sollte zunächst offline genommen werden
    (dabei auch auf Unterseiten, Downloads oder Social Media prüfen).
    Dokumentiert dabei, wo das Bild verwendet wurd, seit wann es verwendet wurde, wer es hochgeladen hat und woher es (vermutlich) stammt. Screenshots und interne Notizen können später hilfreich sein.

 

Typische Fragen im Verein:

  • „Aber wir sind doch gemeinnützig.“
    Gemeinnützigkeit schützt leider nicht automatisch vor Urheberrechtsansprüchen. Das Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen Unternehmen, Privatpersonen und Vereinen. Allerdings kann der ehrenamtliche Charakter in Verhandlungen manchmal eine Rolle spielen.
  • „Das Bild war doch bei Google.“
    Bilder, die über Suchmaschinen gefunden werden, dürfen nicht automatisch verwendet werden. Eine Google-Suche verweist nur auf Fundstellen im Internet, daraus lässt sich aber keine allgemeine Nutzungserlaubnis ableiten. Wichtig ist, die Frage zu klären, wer der/die Urheber:in eines Bildes ist. Das Netz ist voll von Bildern, die tausendfach kopiert wurden. 
  • „Das Bild hatte keinen Namen dabei.“
    Auch Bilder ohne sichtbaren Copyright-Hinweis sind urheberrechtlich geschützt. In Deutschland entsteht das Urheberrecht automatisch mit der Erstellung des Bildes.

 

Sinnvolle erste Schritte

  1. Herkunft des Bildes nachvollziehen
    Wenn möglich sucht die ursprüngliche Quelle des Bildes und prüft die Lizenzbedingungen, durchsucht eure internen Kommunikationsverläufe,
    fragt (frühere) Mitarbeitende. Manchmal stellt sich dabei heraus, dass sehr wohl eine Lizenz vorlag, das Bild aus dem eigenen Bestand kam oder die Forderung (teilweise) unbegründet ist.
  2. Fachkundige Unterstützung einholen
    Wie empfehlen, dass ihr euch bei einer Abmahnung wegen einer vermuteten Urheberrechtsverletzung anwaltliche Beratung holt. Eine Anwältin bzw. ein Anwalt mit Erfahrung im Urheber‑ und Medienrecht kennt diese Fälle oft schon und kann einschätzen, was realistisch ist und wie man am besten antwortet. Wenn ihr niemanden kennt, der in dem Bereich unterwegs ist, empfehlen wir euch gern einen Anwalt, mit dem wir in solchen Fällen zusammenarbeiten.
  3. Versicherungsschutz prüfen
    Wenn ihr als Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und/oder Rechtsschutzversicherung habt, kann es sinnvoll sein, auch diese mit ins Boot zu holen, da sie ggf. Teile der Forderung bzw. der Anwaltsgebühren übernehmen (das kommt natürlich im Einzelfall auf die jeweiligen Versicherungs-Bedingungen an). 

 

Bewährte Praxiserfahrungen aus Vereinen:

 

Ruhe bewahren

Hektische Schuldzuweisungen helfen selten weiter. Sinnvoll ist es, den Vorgang sachlich zu dokumentieren, die Zuständigkeiten zu klären und gemeinsam Lösungen zu suchen. Arbeitet intern transparent. In vielen Fällen entstehen Bildrechtsverletzungen nicht absichtlich, sondern durch Unsicherheit oder fehlende Standards.

 
Prozesse verbessern statt nur reagieren

Eine Abmahnung kann Anlass sein, die eigene Medienarbeit zu ordnen.

 

Bewährt haben sich unter anderem:

  • zentrale Bildarchive
  • klare Zuständigkeiten
  • dokumentierte Einwilligungen
  • Schulungen für Ehrenamtliche
  • feste Regeln für Social Media
  • Ablage zur systematischen Speicherung von:
    • Lizenznachweisen
    • Kaufbelegen
    • Screenshots von Lizenzbedingungen
    • Einverständniserklärungen
    • Quellenangaben
    • Nutzungsrechten
      Denn Jahre später erinnert sich oft niemand mehr, woher ein Bild ursprünglich kam. Menschen verlassen Teams, Festplatten sterben und USB-Sticks verschwinden in Parallelwelten.

Wie man zukünftige Probleme vermeiden kann

Verwendet ausschließlich Bilder mit klaren Nutzungsrechten! Geeignete Quellen können eigene Fotos, Bilder von beauftragte Fotograf:innen, seriöse Stockplattformen und Bilder mit eindeutig dokumentierter Lizenz sein.
 
Auf Lizenzbedingungen achten

Wichtig ist unter anderem:

  • Darf das Bild bearbeitet werden?
  • Ist kommerzielle Nutzung erlaubt?
  • Muss der Urheber genannt werden?
  • Gilt die Lizenz auch für Social Media?

Mitarbeitende sensibilisieren

Gerade Ehrenamtliche brauchen einfache und verständliche Regeln:

  • Nicht jedes Internetbild darf genutzt werden.
  • Screenshots sind nicht automatisch erlaubt.
  • Memes können urheberrechtlich geschützt sein.
  • Social Media ist kein rechtsfreier Raum.

Leider widerspricht das der jahrzehntelang eingeübten Internetkultur des wilden Kopierens. Das Recht hat sich davon allerdings nie beeindrucken lassen.

 
Fazit

Eine Abmahnung wegen Bildrechtsverletzung ist unangenehm, aber kein Grund zur Panik. Wichtig ist ein ruhiger, strukturierter Umgang: Fristen beachten, Inhalte prüfen und nichts vorschnell unterschreiben. Holt fachliche Hilfe ein! Im Anschluss sollte es darum gehen, interne Prozesse zu verbessern. Langfristig hilft vor allem ein bewusster Umgang mit Bildern und Nutzungsrechten. Gute Medienarbeit braucht nicht nur Kreativität, sondern auch saubere Dokumentation. 

 

Stand: 28.05.2026 [CT]