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Öffentlichkeitsarbeit

Materialien für eure Öffentlichkeitsarbeit im CVJM

Hier findet ihr eine Auswahl an nützlichen Downloads für die Öffentlichkeitsarbeit in eurem CVJM-Kreisverband oder Ortsverein. Die Vorlagen könnt ihr ganz einfach für eure CVJM-Arbeit nutzen und so anpassen, dass sie perfekt zu euch passen. Wir freuen uns, wenn ihr euch an den aktuellen Gestaltungsrichtlinien orientiert. Ein einheitliches Erscheinungsbild stärkt die Wahrnehmung des CVJM als das, was er ist: eine starke Marke für christliche und ganzheitlich geprägte Kinder- und Jugendarbeit.

 

Wir unterstützen euch gern dabei, euer Vereins-Logo an die aktuellen Gestaltungsrichtlinien anzupassen. Schreibt uns eine Mail mit dem Namen eures Ortsvereins und wir erstellen das Logo in unterschiedlichen Dateiversionen für euch. Eine individuelle Logo- oder Layout-Gestaltung für unsere Mitgliedsvereine können wir als Westbund-Öffentlichkeitsarbeit hingegen leider nicht anbieten.

Habt ihr Fragen rund um das Thema Öffentlichkeitsarbeit?

Dann schreibt uns einfach eine Mail an pr@cvjm-westbund.de – wir helfen euch gern weiter!

 

Wenn ihr unsere Gestaltungsrichtlinien als Anstoß für ein neues Vereinslogo nehmen möchtet, aber nicht mit Adobe InDesign arbeitet (und somit unsere Vorlage nicht nutzen könnt) dann bieten wir euch gern den Service, euer Logo individuell zu erstellen. Schreibt uns dazu einfach eine Mail und sagt uns, wie euer CVJM-Verein heißt.

 

Auch Vektorgrafiken des allgemeinen Logos oder eine einfarbige Version senden wir euch gern auf Anfrage zu.

Team Öffentlichkeitsarbeit

Carsten Tappe / Caj Höfer

0202 57 42 18

pr@cvjm-westbund.de

FAQ – Hinweise aus der Praxis für die Praxis

Hier haben wir Artikel zu rechtlichen Themen aus dem Bereich Öffentlichkeitsarbeit gesammelt, die wir als Hilfe „aus der Praxis – für die Praxis“ weitergeben. Wir weisen darauf hin, dass die Artikel in dieser Liste unseren aktuellen Wissensstand abbilden, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben; insbesondere stellen die Artikel keine Rechtsberatung dar. Wenn ihr Fragen, Anregung oder Erkenntnisse zu diesen und anderen rechtlichen Themen habt, freuen wir uns auf euer Feedback!

Recht am eigenen Bild – Was CVJM-Vereine beachten sollten

Das „Recht am eigenen Bild“ gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Es besagt, dass jede Person grundsätzlich selbst entscheiden darf, ob und wie Fotos oder Videos von ihr veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Dieses Recht ist in Deutschland gesetzlich verankert – insbesondere im Kunsturhebergesetz (KUG) – und wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützt.

 

 

Gesetzliche Grundlagen: KUG und DSGVO
Nach § 22 KUG gilt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Ausnahmen regelt § 23 KUG – etwa bei Veranstaltungen, Beiwerk oder Zeitgeschichte. Die Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und dürfen nicht die Interessen der Abgebildeten verletzen (§ 23 Abs. 2 KUG).

 

Wenn Personen auf Fotos oder Videos erkennbar sind, gilt zusätzlich die DSGVO: Solche Aufnahmen sind personenbezogene Daten. Die Verarbeitung ist dann nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt – meist eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

 

 

Besonderer Schutz von Minderjährigen
Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig. Ab ca. 14 Jahren kann zusätzlich die Einwilligung des Kindes erforderlich sein, sofern es die Tragweite verstehen kann.

 

 

Was CVJM-Vereine konkret tun können

  1. Bereits bei der Anmeldung zu Freizeiten oder Programmen auf Foto- und Videoaufnahmen hinweisen.
  2. Eine schriftliche Einwilligung einholen – mit klarer Angabe von Zweck, Medium (z. B. Instagram, Vereinsmagazin, YouTube) und Widerrufsmöglichkeit.
  3. Eine „Opt-out“-Möglichkeit anbieten, z. B. mit Namensschild oder Armband für Teilnehmende, die nicht abgebildet werden wollen bzw. dürfen.
  4. Prüfen, ob die abgebildeten Personen als Beiwerk gelten (§ 23 KUG) – Vorsicht bei Nahaufnahmen oder fokussierten Einzelpersonen.
  5. Dokumentation: Wer hat wann wofür zugestimmt? Diese Informationen DSGVO-konform speichern.
  6. Widerrufe beachten und umsetzen: Bilder ggf. aus Social Media löschen oder unkenntlich machen.

 

Typische Szenarien

  • Flyer und Plakate: Nur mit Einwilligung erstellen und verwendbar.
  • YouTube-Videos mit Teilnehmenden: Für jede erkennbare Person ist eine Nutzungserlaubnis erforderlich.
  • Vereinsmagazin: Öffentlich, daher nur mit gültiger Einwilligung.
  • Interne Präsentationen: Je nach Rahmen ggf. keine Veröffentlichung (z. B. im „internen Bereich“ (passwortgeschützt) – trotzdem Vorsicht geboten.

 

Fazit: Rechtssicher fotografieren & veröffentlichen

  • Frühzeitig informieren und Einwilligungen einholen
  • Ausnahmen des KUG nur mit Vorsicht anwenden
  • Datenschutz bei Speicherung, Widerruf und Veröffentlichung beachten
  • Dokumentation und Transparenz gewährleisten

 

Quellen & weiterführende Links

Stand: 05.10.2025

Musik in Social Media – Was CVJM-Vereine beachten sollten

Ob Freizeitfilm, Veranstaltungs-Trailer oder Instagram-Clip: Musik macht Videos lebendiger, emotionaler – und leider auch rechtlich heikel. Denn bei der Veröffentlichung von Videos mit Musik gelten strenge Regeln. Hier erfährst du, was erlaubt ist, was nicht – und wie du dein Video rechtssicher mit Musik unterlegen kannst.

 

 

Warum ist Musik in Videos ein Problem?
Musik ist in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet: Wer Musik in einem Video nutzt und dieses öffentlich veröffentlicht – etwa auf YouTube, Instagram, Facebook oder einer Website –, benötigt dafür eine Nutzungslizenz. Ohne diese Lizenz kann es teuer werden: Abmahnungen, Sperrungen oder Bußgelder sind möglich.

Das Urheberrecht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine kommerzielle oder ehrenamtliche Nutzung handelt. Auch wenn ein Video z. B. auf einer Jugendfreizeit entstanden ist, wird die Veröffentlichung als „öffentliche Wiedergabe“ gewertet – und fällt somit unter das Urheberrecht.

 

 

Musiknutzung auf YouTube
YouTube überprüft jedes hochgeladene Video automatisch mit dem Content ID-System. Dabei wird erkannt, ob urheberrechtlich geschützte Musik enthalten ist.

Was kann passieren, wenn geschützte Musik erkannt wird?

  • Der Rechteinhaber erhält die Werbeeinnahmen (Monetarisierung).
  • Das Video wird in bestimmten Ländern gesperrt.
  • Bei wiederholten Verstößen kann dein Kanal verwarnt oder gesperrt werden.
  • In Einzelfällen erlaubt der Rechteinhaber die Nutzung – aber nicht auf Anfrage, sondern automatisch über Content ID.

Wichtig zu wissen: YouTube fragt nicht bei Künstler:innen oder Labels an, ob du die Musik verwenden darfst. Eine automatische „Freigabe“ durch YouTube findet nicht statt.

 

 

Musiknutzung auf Instagram
Instagram unterscheidet bei der Musiknutzung zwischen privaten Accounts und Business-/Organisationsaccounts. Sobald ein Konto als Verein, Organisation oder Unternehmen auftritt, gelten Einschränkungen:

  • Die Musikbibliothek ist stark eingeschränkt – es stehen nur lizenzfreie oder speziell freigegebene Tracks zur Verfügung.
  • Viele bekannte Songs sind nicht erlaubt – auch wenn sie technisch auswählbar erscheinen.
  • Die Nutzung geschützter Musik in Reels, Storys oder Beiträgen kann zu Sperrungen oder Löschungen führen.

Auch CVJM-Vereine werden in der Regel automatisch als „Business-Konten“ erkannt – ein Umgehen der Einschränkungen ist nicht möglich.

 

 

So nutzt du Musik rechtssicher
Die gute Nachricht: Es gibt viele Möglichkeiten, rechtssicher Musik in Videos zu nutzen – mit sogenannter lizenzfreier Musik. Lizenzfrei bedeutet: Die Musik darf unter bestimmten Bedingungen genutzt werden – oft nach dem Kauf einer Nutzungslizenz oder im Rahmen eines Abos. Häufige Begriffe sind „Royalty Free Music“ oder „Creative Commons Music“.

 

Wo finde ich geeignete Musik?

  • YouTube Audio Library (kostenlos, teilweise Nennung erforderlich)
  • Epidemic Sound (Abo-basiert, sehr große Auswahl)
  • Artlist (Abo, unbegrenzte Nutzung während Laufzeit)
  • ccMixter / Free Music Archive (Creative Commons – Lizenzbedingungen beachten)

 

Unsere Empfehlungen für CVJM-Vereine
Damit ihr auf der sicheren Seite seid:

  1. Nutzt keine Chart-Hits oder bekannte Songs, wenn ihr keine Lizenz habt – auch nicht für private Zwecke auf öffentlichen Plattformen.
  2. Verwendet lizenzfreie Musik von vertrauenswürdigen Anbietern.
  3. Dokumentiert eure Lizenzen gut – im Zweifel nachweisbar speichern, welche Musik woher stammt.
  4. Bei Unsicherheiten: Fragt nach! Lieber einmal zu viel klären als später abgemahnt werden.

 

Häufige Missverständnisse – und was stimmt

  • „YouTube erlaubt Musik, wenn sie nicht gesperrt wird.“ – Falsch: Nur weil etwas nicht erkannt wird, ist es nicht erlaubt.
  • „Wir verdienen damit kein Geld, also ist es okay.“ – Falsch: Das Urheberrecht gilt unabhängig vom kommerziellen Zweck.
  • „Die Musik war bei Instagram auswählbar, also darf ich sie nutzen.“ – Teilweise falsch: Nicht bei Vereins- oder Business-Accounts.

 

Fazit: Musik ja – aber bitte rechtssicher!
Musik macht Videos lebendiger – aber sie ist kein Selbstbedienungsladen. Wer auf der sicheren Seite sein will, nutzt lizenzfreie oder korrekt lizenzierte Musik. Das schützt euch, euren Verein und die beteiligten Personen vor rechtlichen Folgen.

 

 

Quellen & weiterführende Links

  1. Lizenzfreie Musik gibt es unter anderem von
    1. YouTube Audio Library
    2. Epidemic Sound (kostenpflichtig)
    3. Artlist (kostenpflichtig)
    4. oder Musik mit Creative Commons-Lizenz (bitte auf die genauen Lizenzbedingungen achten!)
  2. Weiterführende Infos gibt es bei:
    1. GEMA – Musik in sozialen Netzwerken
    2. YouTube Hilfe – Urheberrecht
    3. Instagram Hilfe – Musikrichtlinien

 

Stand: 05.10.2025