Aktuelles zum Bundeskinderschutzgesetz

Das gemeinsame Ziel von Politik und der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und (sexueller) Gewalt zu schützen. Das Bundeskinderschutzgesetz, das am 1.1.2012 in Kraft getreten ist, soll dies regeln und schafft in vielen Fällen wichtige fachliche Verbesserungen im Kindesschutz.

 

Einer der für die CVJM-Arbeit wichtigen Punkte ist die erweiterte Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche (§ 72a SGB VIII). Die Jugendverbände haben sich im Gesetzgebungsverfahren dagegen ausgesprochen, weil erweiterte Führungszeugnisse ggf. falsche Sicherheiten vorgaukeln würden: Sie geben lediglich Auskunft über nachgewiesene (Sexual-)Straftaten, potenzielle Täter sind möglicherweise gar nicht straffällig geworden, sie sind bei jugendlichen Ehrenamtlichen kaum aussagefähig; zudem ist der bürokratische Aufwand enorm hoch. Die Lobbyarbeit der Jugendverbände war erfolgreich, das Bundeskinderschutzgesetz sieht keine generelle allgemeine Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche vor.

 

Aber: Der öffentliche Träger - kommunales Jugendamt (sprich: Verwaltung und Jugendhilfeausschuss) - muss zukünftig mit den in seinem Bereich tätigen freien Trägern Vereinbarungen zur Qualitätssicherung abschließen. Jugendarbeit wird nur dann gefördert, wenn die Beachtung der dort vereinbarten Grundsätze und Maßstäbe gewährleistet werden kann.


Hier besteht durchaus die Möglichkeit, erweiterte Führungszeugnisse verpflichtend zu machen. Allerdings verpflichtet das neue Gesetz die öffentlichen Träger auch, hierzu differenzierte Kriterien (nach Maßgabe einer aufgabenspezifischen Beurteilung im Hinblick auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen) festzulegen. Jedes Jugendamt kann seine eigenen Kriterien festlegen, was insbesondere für Träger, die in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken tätig sind, kompliziert würde. Für begrenzte Gruppen von Ehrenamtlichen (s. o.) wird es sinnvoller weise eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses geben - etwa für Personen, die Opfer von sexuellem Missbrauch beraten und begleiten.

 

In NRW hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Landesjugendämtern, kommunalen Spitzenverbänden, Wohlfahrtspflege und Trägern der Jugendarbeit beraten und zu der Frage der Führungszeugnispflicht Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Diese beinhalten u. a. die Empfehlung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Mitarbeitende bei allen Veranstaltungen, die mit mind. einer Übernachtung verbunden sind. Das Landesjugendamt Rheinland (federführend für ganz NRW) hat mit allen überregional in NRW tätigen Trägern der Jugendarbeit (also auch dem CVJM-Westbund) für Veranstaltungen, die in mind. 3 Jugendamtsbezirken angeboten werden, eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII abgeschlossen. Kreisverbände, die ebenfalls mit mind. 3 Jugendämtern zu tun haben, können sich dieser Vereinbarung bedienen. Bei Bedarf bitte melden. Ortsvereine müssen (innerhalb der geltenden und verabredeten kommunalen Strukturen) mit dem für sie zuständigen Jugendamt die Vereinbarung abschließen.

 

In Rheinland-Pfalz gibt es seit Februar 2014 eine einheitliche Rahmenvereinbarung auf Landesebene, der alle in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Träger beitreten können - sei es auf Landes-, Kreis- oder Ortsebene.

 

In Hessen gibt es eine Mustervereinbarung, an der sich die öffentlichen Träger orientieren - diese schließen derzeit nach und nach mit den freien Trägern entsprechende Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen sind inhaltlich im Wesentlichen gleich, sie unterscheiden sich aber teilweise bei den Kriterien bzgl. der Notwendigkeit des vorzulegenden erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.

Nach wie vor unsere herzliche Bitte: Versucht, wo es möglich ist (ggf. über die Jugendhilfeausschüsse vor Ort), Einfluss auf die abzuschließenden Vereinbarungen zu nehmen. Meldet es dem Westbund und/oder dem Gesamtverband, wo Probleme auftreten - und: Seid und bleibt als Jugendverbände vor Ort solidarisch untereinander!

Und ein letztes: Für Ehrenamtliche, die in gemeinnützigen Einrichtungen/Institutionen tätig sind und die für ihre Mitarbeit ein erweitertes Führungszeugnis (FZ) benötigen, ist die Gebührenfreiheit für die Ausstellung des FZ inzwischen gesetzlich verankert. Alle wichtigen Informationen dazu enthält man über www.dbjr.de sowie ein aktuelles Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.

 

Bernd Opitz - Stand: Februar 2016